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   VerfGH Sachsen, 12.07.2010 - 54-IV-10 (HS), 55-IV-10 (e.A.)   

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https://dejure.org/2010,37471
VerfGH Sachsen, 12.07.2010 - 54-IV-10 (HS), 55-IV-10 (e.A.) (https://dejure.org/2010,37471)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 12.07.2010 - 54-IV-10 (HS), 55-IV-10 (e.A.) (https://dejure.org/2010,37471)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2010 - 54-IV-10 (HS), 55-IV-10 (e.A.) (https://dejure.org/2010,37471)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.07.2010 - 54-IV-10
    Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Rechte des in Haft befindlichen Beschuldigten auf Akteneinsicht sind in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte im Grundsatz geklärt (vgl. zuletzt BVerfGK 7, 205 [211]).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.07.2010 - 54-IV-10
    Der Beschwerdeführer hat die prozessualen Möglichkeiten, gegen die angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerde nach § 304 StPO zum Landgericht und ggf. nachfolgend die weitere Beschwerde nach § 310 StPO zum Oberlandesgericht zu erheben, noch nicht ausgeschöpft (vgl. zum Beschwerdeverfahren als Rechtsweg gegen Haftbefehle und Haftfortdauerentscheidungen: SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - Vf. 79-IV-03; BVerfGK 6, 303 [313]; 5, 230 [234]).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05

    Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.07.2010 - 54-IV-10
    Der Beschwerdeführer hat die prozessualen Möglichkeiten, gegen die angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerde nach § 304 StPO zum Landgericht und ggf. nachfolgend die weitere Beschwerde nach § 310 StPO zum Oberlandesgericht zu erheben, noch nicht ausgeschöpft (vgl. zum Beschwerdeverfahren als Rechtsweg gegen Haftbefehle und Haftfortdauerentscheidungen: SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - Vf. 79-IV-03; BVerfGK 6, 303 [313]; 5, 230 [234]).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.07.2010 - 54-IV-10
    Der Beschwerdeführer hat die prozessualen Möglichkeiten, gegen die angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerde nach § 304 StPO zum Landgericht und ggf. nachfolgend die weitere Beschwerde nach § 310 StPO zum Oberlandesgericht zu erheben, noch nicht ausgeschöpft (vgl. zum Beschwerdeverfahren als Rechtsweg gegen Haftbefehle und Haftfortdauerentscheidungen: SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - Vf. 79-IV-03; BVerfGK 6, 303 [313]; 5, 230 [234]).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
    Die gegen den Haftbefehl und die Haftfortdauerbeschlüsse des Amtsgerichts am 24. Juni 2010 erhobene Verfassungsbeschwerde verwarf der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Beschluss vom 12. Juli 2010 (Vf. 54-IV-10 [HS]/Vf. 55-IV-10 [e.A.]) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig.
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 41-IV-19

    Eröffnung des Rechtsweges zum Verfassungsgerichtshof; Geltendmachung einer

    Hierzu gehört neben der - offenbar zumindest von seinem Pflichtverteidiger in seinem Namen eingelegten - Beschwerde nach § 304 StPO die weitere Beschwerde nach § 310 StPO zum Oberlandesgericht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - Vf. 54-IV-10 [HS]/ Vf. 55-IV-10 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 8-IV-18
    Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer von der in Haftsachen durch § 310 Abs. 1 StPO grundsätzlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, neben dem Herbeiführen einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gegen diese eine weitere Beschwerde zu erheben und so den Rechtsweg auszuschöpfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - Vf. 54-IV-10 unter Verweis auf Beschluss vom 11. Dezember 2003 - Vf. 79-IV-03 sowie auf BVerfGK 6, 303 [313]; 5, 230 [234]).
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 37-IV-19
    Hierzu gehört neben der Beschwerde nach § 304 StPO die weitere Beschwerde nach § 310 StPO zum Oberlandesgericht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - Vf. 54-IV-10 [HS]/Vf. 55-IV-10 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 38-IV-19

    Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung

    Hierzu gehört neben der Beschwerde nach § 304 StPO die weitere Beschwerde nach § 310 StPO zum Oberlandesgericht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - Vf. 54-IV-10 [HS]/Vf. 55-IV-10 [e.A.]).
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